-
© Stadt Fürth
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um den Ausdruck des eigenen Willens bei medizinischen Angelegenheiten. Es geht hierbei jedoch nicht nur um die letzte Lebensphase, sondern um alle möglichen Behandlungsumstände. Sie enthält entsprechende Anweisungen für die behandelnden Mediziner*innen, sollten Sie nicht mehr einwilligungsfähig sein.
Für die Durchsetzung Ihrer Wünsche, die in der Patientenverfügung geregelt wurden, benötigen Sie eine Person, die von Ihnen bevollmächtigt wird. Dies wird über eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung geregelt.
Diese Vollmacht gibt die Möglichkeit, sich von einer anderen volljährigen Vertrauensperson in allen oder einzelnen Lebensbereichen rechtswirksam vertreten zu lassen. Der*die Vollmachtgebende muss geschäftsfähig sein, darf also z. B. nicht an einer fortgeschrittenen Demenz erkrankt sein oder andere schwerwiegende kognitive Beeinträchtigungen haben. Der*die Bevollmächtigte kann durch das Vorlegen der Vollmacht im Original die Belange der*des Vollmachtgebende gegenüber Dritten vertreten.
Die Vollmacht ist mit ihrer Unterzeichnung gültig. Eine Beglaubigung durch Notar oder Betreuungsbehörde ist nicht erforderlich, kann in einzelnen Fällen jedoch sinnvoll sein. Eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bringt keinerlei Vertretungsbefugnis für den*die Partner*in mit sich. Auch hier ist eine Vollmacht notwendig.
Für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist, kann mit der Betreuungsverfügung festgehalten werden, welche Person man sich als gerichtlich bestellte*n Betreuer*in wünscht. Aber auch andere Wünsche für die Ausgestaltung Ihrer gesetzlichen Vertretung (z. B. pflegerische Versorgung) können hierin festhalten werden.
Menschen jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder andere Beeinträchtigungen in die Situation geraten, dass sie ihre Angelegenheiten teilweise oder gänzlich nicht mehr selbst erledigen können. Schriftverkehr, Banksachen oder die Beantragung von Sozialleistungen – hierfür kann durch das Betreuungsgericht ein*eine Betreuer*in bestellt werden, der*die diese Angelegenheiten erledigt. Er*Sie wird vom Betreuungsgericht kontrolliert und muss hierzu jährlich einen Bericht über seine*ihre Tätigkeiten abgeben.
Rathaus, EG, Zi. 005